{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Würde hingegen im vorliegenden Fall eine Preisspanne von 100 % zur Anwendung\ngelangen, erhielte die Zuschlagsempfängerin statt der ihr beim Kriterium Preis\nzugesprochenen 44 Punkte (genau gerechnet wären es sogar 44,45 Punkte) lediglich\n39 Punkte, womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis klar an erster Stelle stünde.\n\nNun zeichnet sich jedoch das in casu im Streit stehende Vergabeverfahren dadurch aus,\ndass bei einem Tiefstangebot von Fr. 236'509.20 und einem Höchstangebot von\nFr. 548'462.– sowie einer grossen Anzahl eingegangener Offerten, die sich preislich\nziemlich regelmässig verteilen, eine tatsächliche Preisspanne von knapp 132 % besteht,\nohne dass gesagt werden könnte, dass es unter den Angeboten offensichtliche Ausreisser\ngebe. Diese Preisspanne ist erstaunlich gross und wäre kaum in dieser Grössenordnung\nfestgelegt worden, hätte man dies im Voraus gemacht. Es rechtfertigt sich daher im\nvorliegenden Fall als maximales Entgegenkommen gegenüber dem Gemeinderat Baar,\ndie (lineare) Preiskurve von 0 bis 50 Punkten innerhalb dieser tatsächlichen Preisspanne\nzu legen. Dieses Vorgehen entspricht der \"Zürcher Methode\", wie sie das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Entscheid VB.2003.00469 vom 21. April\n2004 mit folgender Formel entwickelt hat:\n\nTiefstes Angebot + Preisspanne – Beurteiltes Angebot\n\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– X Gewichtung\n\nTiefstes Angebot + Preisspanne – Tiefstes Angebot\n\nDabei lässt es das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu, dass die Bandbreite auch\nerst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt wird. Diesfalls können gemäss\nVerwaltungsgericht des Kantons Zürich auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise\nals Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Der Gemeinderat Baar macht geltend, dass\nselbst bei Anwendung der hier seiner Ansicht nach nicht massgeblichen Zürcher Methode\ngerundet beim Preis 42 Punkte für die Zuschlagsempfängerin resultierten. Damit wäre, so\nder Gemeinderat Baar, die Zuschlagsempfängerin im Gesamtergebnis noch immer um\n0,1 Punkte besser bewertet als die Beschwerdeführerin. Entscheidend ist nun aber, dass –\nwie der Gemeinderat Baar selber darauf hinweist – die Zuschlagsempfängerin beim\nKriterium Preis nach der Zürcher Methode nur dann 42 Punkte erhält, wenn aufgerundet\nwird. Auf die erste Stelle hinter dem Komma gerechnet sind es tatsächlich nicht 42,\nsondern 41,6 Punkte (exakt 41,56), womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis 0,3\n\nUrteil V 2020 14\n13\n\nPunkte vor der Zuschlagsempfängerin liegt, selbst wenn man im vorliegenden Fall die\nZürcher Methode anwendet. Die Ausrechnung auf die erste Stelle hinter dem Komma\nrechtfertigt sich dabei ohne Weiteres, umso mehr als dies auch beim Kriterium\n\"Referenzen\" so gemacht wurde.\n\n3.6 Aus dem Dargelegten lässt sich festhalten, dass die vom Gemeinderat Baar im\nkonkreten Fall angewandte Bewertungsmethode zu einem unannehmbaren Ergebnis führt.\nEine Preiskurve, die erst bei 200 % über der billigsten Offerte 0 Punkte ergibt,\ngewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 50 % erhält. Sie\nerscheint als Verletzung des Transparenzgebots sowie des Grundsatzes, dass der\nZuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte zu erteilen ist. Eine Preisspanne von 200 %\nführt dazu, dass die Vergabebehörde das Angebot der Zuschlagsempfängerin mit Blick auf\nden Preis erheblich zu gut bewertet hat. Diese Art der Preisbewertung ist daher nicht\nzulässig, und der Gemeinderat Baar hat damit das ihm zustehende Ermessen\nmissbraucht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Gemeinderat Baar mit seiner\nArgumentation, dass angesichts des komplexen Vergabegegenstands bei dieser Vergabe\nder Preis allenfalls auch tiefer, im Bereich zwischen 20 und 30 %, hätte gewichtet werden\nkönnen, ableiten. Tatsächlich hat der Gemeinderat die Gewichtung des\nZuschlagskriteriums Preis im Voraus mit 50 % bekannt gegeben und mit dem von ihm\nangewendeten Preisbewertungssystem wie ausgeführt das Transparenzgebot verletzt.\n\n4. Da die Beschwerde somit bereits aus den vorstehenden Erwägungen\ngutzuheissen ist, erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Einwände der\nBeschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres Angebots anhand des qualitativen\nZuschlagskriteriums Auftragsanalyse betreffen, näher einzugehen. Aus\nprozessökonomischen Gründen soll dies nachfolgend aber dennoch erfolgen. Im Rahmen\nder Auftragsanalyse konnten maximal 30 Punkte erzielt werden; die\nZuschlagsempfängerin erhielt davon 21 Punkte, die Beschwerdeführerin 13 Punkte.\n\n4.1 Bei diesem Zuschlagskriterium wurde in den Ausschreibungsunterlagen\n(Unterlage A, Seite 15) festgehalten: \"Vorgehenskonzept in Bezug auf den zu leistenden\nAuftrag (Situation erfassen, Chancen, Risiken, kritische Erfolgsfaktoren,\nAblaufkoordination und Termine). Der Anbieter verfasst eine Stellungnahme zum Umgang\nmit Ressourcen in Bezug auf den zu leistenden Auftrag. Darin wird die Organisation und\nStruktur des Planers mit Nennung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen\nund deren Funktion dargestellt. Die Analyse ist gemäss Unterlage A Punkt 7\n\nUrteil V 2020 14\n14\n\n"}