{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Eine relativ geringe Gewichtung des\nPreises, welche aus der Sicht des Bundesgerichts an und für sich noch nicht zu\nbeanstanden wäre, werde dann unzulässig, wenn sie durch die verwendete\nBewertungsskala weiter abgeschwächt werde (und die Bedeutung des Preises damit\nfaktisch unter 20 % falle) (Urteil BGer 2P.230/2006 vom 5. März 2007 E. 4.2). Im Urteil\n2C.412/2007 vom 4. Dezember 2007 erklärte das Bundesgericht eine vom\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz festgelegte Preiskurve, die in Berücksichtigung\nder konkreten Angebote vorsah, dass ein Angebot, das 53 % teurer als das billigste war,\ndie Hälfte der zu verteilenden Punkte erhielt, als nicht verfassungswidrig. Der\nAngebotspreis hatte mit einer Gewichtung von 50 % das Hauptkriterium für den Zuschlag\ngebildet. Im Urteil 2C_979/2018 vom 22. Januar 2020 schützte das Bundesgericht einen\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Dieses hatte bei einer weitgehend\nstandardisierten Dienstleistung mit tiefem Komplexitäts- und Schwierigkeitsgrad eine\nPreisspanne von 82 % als unzulässig bezeichnet. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft\nerachtete eine realistische Preiskurve mit einem Nullpunkt bei 30 % über dem tiefsten\nPreis als sachgerecht, verwendete jedoch im Rahmen seiner Neubewertung eine\nPreiskurve mit einem Nullpunkt bei 50 % über dem tiefsten Preis, um damit den\nErmessensspielraum der Vergabebehörde zu respektieren. Gleichzeitig bezeichnete das\nKantonsgericht Basel-Landschaft die von der Vergabebehörde vorgenommene\nGewichtung des Preises mit 40 % als klar unterhalb der für derartige Aufträge zu\nverwendenden Mindestgrenze, korrigierte die Untergewichtung aber nicht mehr, weil die\nAusschreibung unangefochten geblieben war.\n\n3.4 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete in seinem Entscheid\nVB.2003.00188 vom 11. September 2003 eine Berechnungsweise, gemäss der ein\nAngebot um 400 % teurer sein müsste als das günstigste, um beim Kriterium Preis das\nMinimum von 0 Punkten zu erhalten, für eine Beschaffung der vorliegenden Art\n(Baumeisterarbeiten am Neubau eines Klassentrakts eines Schulhauses; Gewichtung des\nPreises mit 65 %) als nicht vertretbar und ausserhalb jedes begründbaren\nErmessensspielraums der Vergabebehörde. Im Entscheid VB.2003.00469 vom 21. April\n2004 erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Ergebnisse, gemäss denen ein\nAngebot, das doppelt so teuer wie das günstigste wäre, noch immer 30 Punkte, also die\nHälfte des Maximalwerts, erhielte und selbst ein fünfmal so teures Angebot (400 % über\n\nUrteil V 2020 14\n11\n\ndem günstigsten) noch 12 Punkte erhielte, machten offensichtlich keinen Sinn und führten\nnicht zu einer Bewertung, welche die Gewichtung des Kriteriums zutreffend wiedergebe.\nIm konkreten Fall ging es um die Sanierung von Strassen und Werkleitungen, und der\nPreis wurde mit 60 % gewichtet. Im Entscheid VB.2005.00582 vom 5. Mai 2006\nbezeichnete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trotz der von der\nVergabebehörde glaubhaft gemachten erheblichen Komplexität der Bauaufgabe\n(Trasseebauarbeiten auf einer Nationalstrasse) eine Preisspanne von 100 % als\nunrealistisch. (Der Angebotspreis hatte eine Gewichtung von 80 %.) Das\nVerwaltungsgericht hielt jedoch ausdrücklich fest, eine Preisspanne von 50 % wäre nicht\nzu beanstanden gewesen. In einem weiteren Fall (Entscheid VB.2005.00227 vom 21.\nSeptember 2005) stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die von der\nVergabebehörde vorgenommene Preisbewertung, wonach selbst ein Angebot, das doppelt\nso teuer wäre wie das günstigste, immer noch 40 Punkte, also die Hälfte des\nMaximalwerts, und ein dreimal so teures (200 % über dem günstigsten) noch 27 Punkte\nerhielten, nicht zulässig sei (Baumeisterarbeiten am Neubau einer unterirdischen\nTrafostation; Gewicht des Zuschlagskriteriums Preis: 80 %). Bei einer Vergabe der\nvorliegenden Art (anspruchsvolle Arbeiten), so das Verwaltungsgericht des Kantons\nZürich, erscheine eher eine Preisspanne von 40 bis 50 % als realistisch, wobei auch eine\nsolche von 60 % noch im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens liegen\nkönne. Und schliesslich bezeichnete das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im\nEntscheid VB.2009.00047 vom 26. August 2009 im konkreten Fall den Auftrag, bei dem es\num Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung und Umgestaltung einer\nStrasse inklusive Erneuerung von Kanalisation und Werkleitungen ging, als\nStandardauftrag, bei dem Preisspannen von 30 bis 50 % üblich seien. Die Annahme einer\nPreisspanne von 70 % sei nicht gerechtfertigt. (Der Angebotspreis hatte eine Gewichtung\nvon 70 %.)\n\n3.5 Im vorliegenden Fall basiert die Punkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) durch den Gemeinderat Baar auf der Annahme, dass das preislich günstigste\nAngebot die maximale Punktezahl und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe\nPunktzahl habe. Dies bedeutet gleichzeitig, dass erst ein Angebot, das dreimal so teuer ist\nwie das günstigste, 0 Punkte ergibt, die Preisspanne (gemessen am günstigsten Angebot)\nsomit 200 % beträgt. Vor dem Hintergrund der vorangehend dargelegten Rechtsprechung,\naus welcher hervorgeht, dass eine Preisspanne über 100 % in der Regel nicht akzeptabel\nist, ist die vom Gemeinderat Baar offenbar seit dem Jahr 2007 angewandte Preisspanne\nvon 200 % im Regelfall grundsätzlich als unzulässig zu bezeichnen. Sie führt zu einer\n\nUrteil V 2020 14\n12\n\n"}