{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zu beachten ist jedoch, dass, je nachdem, wie\nhoch die Bewertungsabzüge für höhere Angebotspreise im Verhältnis zum billigsten\nerfolgen, das Zuschlagskriterium \"Preis\" im Evaluationsprozess eine grössere oder\nkleinere Rolle spielt, mithin die Gewichtung des Preises durch die Art, wie diese Abzüge\nvorgenommen werden, u.U. wiederum verändert wird (siehe dazu\nGalli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 884). In diesem Zusammenhang ist auf die\nfolgenden zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in seinem\nEntscheid BLKGE 2006 II Nr. 45 E. 7b und 7c hinzuweisen: \"Wie eine Bewertungsskala\nhinsichtlich der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich nicht in allgemeiner Weise\nbestimmen, sondern hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Immerhin muss\ndie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Gewichtung des\nZuschlagskriteriums 'Preis' in der Bewertung derart zum Ausdruck kommen, dass das im\nVoraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Mit anderen Worten\nmuss die für das Preiskriterium gewählte Bandbreite der Bewertung realistisch sein. Die\nGewichtung des Preiskriteriums darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten,\nwenn der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert\nwerden soll. Das Bundesgericht hat diese Untergrenze in BGE 129 I 313 ff. bei 20 %\nfestgelegt. Diese Grenze gilt selbst bei einem komplexen Dienstleistungsvertrag. Die\nRechtsprechung hat die Grundsätze zur Bewertung des Preiskriteriums dahingehend\nkonkretisiert, dass die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums die tatsächlich in\nFrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen hat (sog. \"realistische\nPreiskurve\"; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB 2003.00469 vom 21. April\n2004 E. 2.2 und 2.5). Die Bandbreite für das Preiskriterium muss mit anderen Worten\nrealistisch sein (Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft\nVergaberecht 2004, S. 22). Das Bundesgericht hat hierzu ausserdem in BGE 129 I 313 ff.\n(Pra 2004 Nr. 64) ausgeführt, dass das wirkliche Gewicht des Preiskriteriums beim\nZuschlag nicht abgeschwächt werden dürfe (Pra 2004 Nr. 64 E. 9.3). Im vom\nBundesgericht zu beurteilenden Fall erhielt das teuerste Angebot im Vergleich zum\n\nUrteil V 2020 14\n9\n\nbilligsten immer noch eine beachtliche Punktzahl. Angesichts der Tatsache, dass das\nPreiskriterium in der Bewertung nur mit 20 % gewichtet wurde, bewirke diese Nivellierung,\nso das Bundesgericht, dass es gegenüber anderen Kriterien noch weiter in den\nHintergrund rücke. Das Zusammenwirken zwischen der sehr tiefen Gewichtung (20 %)\nsowie der flachen Preiskurve bewirke ein unannehmbares Ergebnis (Pra 2004 Nr. 64 E.\n9.3). In einem ähnlichen Sinn hat das Verwaltungsgericht Aargau entschieden, dass die\nVergabebehörde der tatsächlich entstandenen Preisspanne angemessen Rechnung\ntragen müsse. Werde indes die Preiskurve so flach gelegt, dass beim Preis die Vergabe\nvon weniger als der Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht kommen könne, so\nwerde die Gewichtung des Preises im Verhältnis zu den übrigen Kriterien gegenüber der\npublizierten Ausschreibung verschoben, was zur Aufhebung des Zuschlags führen müsse\n(AGVE 2004 S. 232).\" Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt im konkreten Fall fest,\ndass, nachdem sich vorliegend die Preisofferten im Rahmen von ca. 45 % über der\nbilligsten Offerte bewegten, eine Preiskurve, die erst bei 100 % über der billigsten Offerte\n0 Punkte ergebe, als Verletzung des Transparenzgebotes sowie des Grundsatzes, dass\nder Zuschlag der wirtschaftlich günstigsten Offerte zu erteilen sei, erscheine. Zu beachten\nsei ferner, so das Kantonsgericht Basel-Landschaft, dass das wirkliche Gewicht des\nPreiskriteriums, vorliegend 30 %, nicht abgeschwächt werden dürfe. Erhalte nun die\nteuerste Offerte immer noch mehr als die Hälfte der Punkte, vorliegend 50 von möglichen\n90 Punkten für eine Offerte von Fr. 11'877'194.– (preislich tiefste Offerte: Fr. 8'254'979.–),\nund komme die andere Hälfte der Punkte nur theoretisch in Betracht, werde die\nGewichtung des Preises verfälscht; sie betrage tatsächlich noch etwa 14 %, was gemäss\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zulässig sei (BLKGE 2006 II Nr. 45 E.\n7d und 7e).\n\n3.3 Im Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 3.3 (in diesem Verfahren war das\nUrteil des Verwaltungsgerichts Zug V 2002 22 vom 12. März 2003 angefochten worden)\nführte das Bundesgericht aus, es möge sich fragen, ob die verwendete Punkteskala, bei\nwelcher ein Angebot, das eineinhalb Mal so teuer sei wie das billigste [somit 50 % teurer\nals das billigste], immer noch die Hälfte der zu verteilenden Punkte erhalte, zweckmässig\nsei. Angesichts der Bedeutung, so das Bundesgericht, welche die Vergabebehörde dem\nPreis als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 60 % an sich habe geben wollen,\nwäre wohl eine steilere Preiskurve vorzuziehen gewesen. In einer Ingenieursubmission, in\nwelcher der Preis mit 30 % gewichtet wurde und die zugehörige Preiskurve so flach\nfestgelegt wurde, dass ein Angebot erst dann auf die Minimalnote kam, wenn dessen\nPreis 200 % der preisgünstigsten Offerte betrug, hat das Bundesgericht die Unzulässigkeit\n\nUrteil V 2020 14\n10\n\n"}