{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Beschwerdeführerin hat bei einer Gutheissung der\nBeschwerde realistische Chancen, mit ihrem eigenen Angebot zum Zuge zu kommen.\nAllenfalls hat sie auch die Möglichkeit, eine Wiederholung des Zuschlagsverfahrens zu\nerreichen. Ihre Beschwerdeberechtigung ist offensichtlich gegeben und wird von der\nVergabebehörde auch nicht bestritten.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\nFestzuhalten ist weiter, dass sich die Zuschlagsempfängerin trotz Beiladung nicht am\nVerfahren beteiligt hat, weshalb sie nicht mehr als Partei gilt.\n\n1.2 Bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In dieses Ermessen greift das\nVerwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht\n(Art. 16 Abs. 2 IVöB), nicht ein. Zu prüfen sind dagegen eine allfällige Überschreitung oder\nein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 16 Abs. 1 IVöB).\n\n2. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine fehlende Transparenz der\nAusschreibung, ohne dies jedoch näher zu begründen. Sollte die Beschwerdeführerin\ndamit eine ungenügende Bekanntgabe der Zuschlagskriterien meinen, ist Folgendes zu\nerwägen:\n\nGemäss Art. 11 lit. a IVöB sind bei der Vergabe von Aufträgen unter anderem die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter zu\nbeachten. Nach Art. 13 lit. f IVöB haben die kantonalen Ausführungsbestimmungen die\ngeeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot\n\nUrteil V 2020 14\n7\n\nsicherstellen, zu gewährleisten. Entsprechend diesen Vorgaben hat der Kanton Zug in\n§ 12 lit. m der Submissionsverordnung (SubV; BGS 721.53) bestimmt, dass die\nAusschreibung bzw. zumindest die Ausschreibungsunterlagen die Angaben betreffend\nZuschlagskriterien und deren Gewichtung enthalten müssen. Mit diesen Bestimmungen\nwird die Transparenz des Vergabeverfahrens sichergestellt. Die Transparenz des\nVergabeverfahrens ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen dafür, dass eine\nglaubwürdige gerichtliche Überprüfung des Zuschlagsentscheides und dabei der\nGrundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieter überhaupt umgesetzt werden können. Es\ngilt deshalb grundsätzlich festzuhalten, dass die Notwendigkeit der vorgängigen\nBekanntgabe aller für die Zuschlagserteilung massgeblichen Gesichtspunkte, also der\neinzelnen Zuschlagskriterien, der allfälligen Subkriterien und der Gewichtung aller Kriterien\nim Lichte des Transparenzprinzips zwingend ist und unabhängig vom gewählten\nVergabeverfahren besteht (vgl. hierzu Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen\nBeschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 956). Das Bundesgericht verlangt, dass die\nZuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Rangfolge\ngenannt werden (Urteil BGer 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4). Im vorliegenden\nFall hat die Gemeinde Baar diese Anforderungen erfüllt, indem sie die Zuschlagskriterien\nsamt prozentualer Gewichtung in der Ausschreibung bekannt gegeben hat. Die\nAusschreibung als solche ist somit nicht zu beanstanden. Rügen gegen die Ausschreibung\nhätte die Beschwerdeführerin im Übrigen umgehend vorbringen müssen, was sie jedoch\nunterlassen hat.\n\n3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren insbesondere die Handhabung des\nZuschlagskriteriums Preis bzw. die Ausgestaltung der Preiskurve. Es ist wohl davon\nauszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der von ihr geltend gemachten fehlenden\nTransparenz meint, durch die vom Gemeinderat Baar vorgenommene Umrechnung des\nPreises in Punkte habe ein intransparentes Verfahren stattgefunden, in welchem die\nBewerber nicht gleichbehandelt worden seien.\n\n3.1 Der Angebotspreis bildete mit einer Gewichtung von 50 % das Hauptkriterium für\nden Zuschlag; die übrigen Kriterien \"Auftragsanalyse\" und \"Schlüsselperson Projektleiter\nElektroingenieur\" wurden mit 30 bzw. 20 % gewichtet. Die Vergabestelle wendete ein\nlineares Preisbewertungsmodell an, was grundsätzlich korrekt erscheint (Claudia\nSchneider Heusi, Vergaberecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 120 f.). Bezüglich der\nPunkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) erhielt das preislich günstigste\nAngebot die maximale Punktzahl und das Doppelte der günstigsten Offerte die halbe\n\nUrteil V 2020 14\n8\n\nPunktzahl. Aufgrund der preislich günstigsten Honorarofferte von Fr. 236'509.20 erhielt die\nBeschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis die volle und damit höchste Punktzahl\nvon 50 Punkten zugesprochen, während die Zuschlagsempfängerin gemäss der linearen\nSkala mit ihrem um Fr. 52'656.80 teureren, sechstbesten Angebot von Fr. 289'166.– 44\nPunkte erhielt (und das teuerste Preisangebot in Höhe von Fr. 548'462.– noch 17 Punkte).\n\n"}