{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es müsse daher davon\nausgegangen werden, dass mit diesem Kriterium nicht nur die stärkste Punktevergabe,\nsondern auch die stärksten Punkteabzüge einhergingen. Die Gewichtung des Kriteriums\nsei mathematisch abgeschwächt worden und führe zu Vorteilen für Nächstplatzierte. Die\nAbstufung für ein doppelt so hohes Angebot auf nur die Hälfte der Punktzahl 25 anstatt auf\n0 sei willkürlich. So würde ein Angebot, das über 2,5-mal teurer sei, immer noch über\n10 Punkte erhalten, notabene beim stärksten und wichtigsten Zuschlagskriterium gemäss\nAusschreibung. Die Beschwerdeführerin fordere daher eine Vergabe der Punkte nach\nüblicher Praxis.\n\nDie Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Replik auch noch einmal zur Bewertung der\nAuftragsanalyse. Auf diese Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neinzugehen.\n\nF. Am 4. Juni 2020 (Datum des Poststempels) duplizierte der Gemeinderat Baar. Er\nbrachte vor, die Punkteberechnung beim Zuschlagskriterium Preis werde bei der\nEinwohnergemeinde Baar seit dem Jahr 2007 mit der im Berechnungsformular\nhinterlegten Formel berechnet. Dabei habe die günstigste Offerte die maximale\nPunktezahl entsprechend dem Gewichtungsfaktor und das Doppelte der günstigsten\nOfferte die halbe Punktezahl. Es handle sich um eine einfach und klar nachvollziehbare\nFormel. Es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten zur punktemässigen Bewertung der\nofferierten Preise. So habe das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Preiskriterium\nverschiedene Bewertungsformeln als zulässig erachtet, sofern dem Preis mit der\nGewichtung im Ergebnis genügend Bedeutung zukomme. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung sei zudem bei der Beurteilung der Frage, ob das Zuschlagskriterium\nPreis gemäss der ihm zugeschriebenen Gewichtung berücksichtigt worden sei, die\nkonkrete Punktezuteilung in ein Verhältnis zu den Punktezuteilungen bei den übrigen\nKriterien zu setzen. Das Bundesgericht stelle weiter ausdrücklich fest, dass die\nAusgestaltung einer Preiskurve in das weite Ermessen der Vergabebehörde falle. Mit der\nvon der Gemeinde Baar praxisgemäss verwendeten Methode werde im vorliegenden Fall\n\nUrteil V 2020 14\n5\n\nsichergestellt, dass die (hier gleich hoch gewichteten) weichen Kriterien (hier die Kriterien\nAuftragsanalyse mit 30 % und Referenzen mit 20 %) ihre Bedeutung auch bei relativ\ngeringen Preisunterschieden nicht einbüssten. Der geringe Preisunterschied von Fr.\n52'657.– zwischen der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin (bei einer\nPreisspanne der offerierten Honorare von Fr. 311'952.–) sei daher mit 6 Punkten\nPreisunterschied in Kumulation mit der hohen Gewichtung des Preises von 50 % im\nVerhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien angemessen berücksichtigt. Dies vor dem\nHintergrund, dass es sich um einen komplexen Vergabegegenstand handle mit Einbezug\nbestehender und denkmalgeschützter Bausubstanz und dass im Bereich von\nPlanerleistungen für die Beurteilung der Angebote neben dem Preis für die angebotenen\nLeistungen auch qualitative Kriterien eine bedeutende Rolle spielten. Gemäss gängiger\nPraxis hätte der Preis bei dieser Vergabe auch tiefer, im Bereich zwischen 20 bis 30 %,\ngewichtet werden können. Zu bemerken bleibe, dass auch bei Verwendung der hier nicht\nmassgeblichen Zürcher Methode gerundet beim Preis 42 Punkte für die\nZuschlagsempfängerin resultierten. Damit wäre die Zuschlagsempfängerin im\nGesamtergebnis noch immer um 0,1 Punkte besser bewertet als die Beschwerdeführerin.\nWäre im Übrigen der Preis nur mit 30 % gewichtet worden (was bei dieser Vergabe\nzulässig gewesen wäre), so wäre der Preisunterschied zwischen der Beschwerdeführerin\nund der Zuschlagsempfängerin bei Verwendung der Zürcher Methode nur 5 Punkte\nausgefallen (somit weniger als die 6 Punkte). Die Preisgewichtung und Bewertung\nerwiesen sich somit auf die konkrete Beschaffung und die offerierten Preise sachgerecht.\nDas Bundesgericht habe wiederholt auch Preiskurven als noch zulässig bezeichnet, die\nähnlich flach verliefen wie die vorliegende, wenn dem Preis ein massgebliches Gewicht\nzukomme.\n\nAuch der Gemeinderat Baar äusserte sich in seiner Duplik noch einmal zur Bewertung der\nAuftragsanalyse. Auf diese Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neinzugehen.\n\nG. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juni 2020 eine weitere Stellungnahme ein.\nAuf die Ausführungen darin ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\nUrteil V 2020 14\n6\n\n"}