{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2020-14_2020-07-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2020_14_5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2bd79d57ad1a0314d3c622be85a5a5638c88dabbbc40aeb4e6254ab2eece2d013bdce299b6053cabc47ee619f81f95c0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2020_14", "Checksum": "67533109f10ffc8d87b4e27995a333bb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2020 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 01.07.2020 V 2020 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dezember 2019 schrieb die Abteilung Planung/Bau der\nEinwohnergemeinde Baar die Arbeitsgattung BKP 293 Elektroingenieur im\nZusammenhang mit der Erweiterung der Schule Sternmatt 1, Baar, in einem offenen\nVerfahren zur Vergabe aus. Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll vom 3. Februar 2020\ngingen insgesamt 19 Angebote ein. Das preislich günstigste Angebot war mit Fr.\n236'509.20 inkl. MWST jenes der A.________ GmbH. Der höchste angebotene Preis\nbetrug Fr. 548'462.– inkl. MWST. Mit Verfügung vom 24. März 2020 erteilte der\nGemeinderat Baar der B.________ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 289'166.– inkl.\nMWST (Rang 6 bezüglich Preis). Die B.________ AG hatte von maximal 100 Punkten\ntotal 83,3 Punkte erhalten, die A.________ GmbH 81,2 Punkte, womit Letztere auf dem\nzweiten Platz landete.\n\nB. Gegen diese Verfügung reichte die A.________ GmbH am 2. April 2020\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verlangte den Einsatz einer praxisüblichen\nWertungsskala beim Kriterium Preis für alle Anbieter sowie eine Neubeurteilung der\nAuftragsanalyse durch eine neutrale Person mit einer objektiven Punktevergabe. Zur\nBeschwerdebegründung wurde vorgebracht, es sei anzunehmen, dass beim\nZuschlagskriterium Preis (Gewichtung 50 %) die Wertungsskala durch eine\nPunkteverteilung linear vom maximalen bis zum minimalen Preisangebot definiert worden\nsei. Bei Angeboten, bei welchen der teuerste Anbieter die 150 oder 200 % des tiefsten\nAngebots überschreite, werde die 0-Punkt-Limite definiert. Bei dieser Methode wäre die\nBeschwerdeführerin punktemässig auf einen höheren Abstand gekommen und würde auf\ndem ersten Platz stehen. Auch beim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (Gewichtung 30\n%) sei keine Wertskala hinzugefügt worden. C.________ von der Abteilung Planung/Bau\nder Einwohnergemeinde Baar habe anlässlich eines Telefongesprächs ausgeführt, die\nBeschwerdeführerin sei nicht so hoch bewertet worden, weil sie scheinbar nicht auf alle\nFragen eingegangen sei. Dem Anbieter sei jedoch die Methodik der Beantwortung der\nFragen offengelassen worden. Die Beschwerdeführerin habe eine konzeptionelle Methodik\ngewählt und dabei in der Auftragsanalyse alle Themen gemäss den Zuschlagskriterien\nbeantwortet und beschrieben. Die Bewertung sei nicht rein objektiv geführt worden, und\ndie Fragen dazu seien unpräzise gewesen. Eine transparente, sachliche, offene\nBewertung fehle.\n\nC. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde der Beschwerde vorläufig und vorsorglich\naufschiebende Wirkung erteilt.\n\nUrteil V 2020 14\n3\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht am\n17. April 2020) stellte der Gemeinderat Baar folgende Anträge:\n\n\"1. Die Beschwerde vom 2. April 2020 sei abzuweisen und es sei die Rechtmässigkeit\nder Zuschlagsverfügung vom 24. März 2020 zu bestätigen.\n2. Es sei die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der\nBeschwerde aufzuheben und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu\nerteilen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin.\"\n\nDer Gemeinderat Baar führte aus, die Beurteilung und Bewertung sei nach den folgenden\nZuschlagskriterien erfolgt: Schlüsselperson Projektleiter Elektroingenieur 20 %,\nAuftragsanalyse 30 % und Preis 50 %. Die Ausschreibung habe transparent die\nZuschlagskriterien und deren Gewichtung enthalten. Die Bewertung sei aufgrund der\ndefinierten Zuschlagskriterien und einer gerechtfertigten, auf alle Anbieter gleich\nangewendeten Bewertungssystematik erfolgt. Allfällige Vorbehalte gegen die definierten\nZuschlagskriterien mit Gewichtung hätte die Beschwerdeführerin direkt auf die\nAusschreibung hin rügen müssen. Aufgrund der preislich günstigsten Honorarofferte habe\ndie Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis die volle Punktzahl von 50 Punkten\nerhalten, während die Zuschlagsempfängerin hier 44 Punkte erhalten habe. Bei der\nBewertung der Schlüsselperson / Referenzen habe die Beschwerdeführerin 0,1 Punkte\nweniger (18,2 Punkte) als die Zuschlagsempfängerin (18,3 Punkte) erhalten. Die\nmassgebliche Differenz bei der Beurteilung und Bewertung der Beschwerdeführerin und\nder Zuschlagsempfängerin im Hinblick auf den Zuschlag gemäss Zuschlagskriterien habe\nbeim Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (21 Punkte Zuschlagsempfängerin, 13 Punkte\nBeschwerdeführerin) gelegen.\n\nHinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis sei eine lineare Beurteilung erfolgt. Die\nPunkteberechnung des Eingabepreises (Offertsumme) basiere auf der praxisüblichen\nAnnahme, dass das preislich günstigste Angebot die maximale Punktezahl und das\nDoppelte der günstigsten Offerte die halbe Punktzahl habe. Die Berechnung der Punktzahl\nsei entsprechend gerechtfertigt und mathematisch korrekt gewesen.\n\nIm Rahmen der Auftragsanalyse sei von den Anbietern verlangt worden, auf vier\nThemenbereiche einzugehen. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer\n\nUrteil V 2020 14\n4\n\n"}