Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Zuger Polizei angewiesen, dem Beschwerdeführer die Gegenstände 12–15 gemäss Ziff. I.3 des Einspracheentscheids vom 13. August 2019 auszuhändigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'350.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 150.– sind ihm zurückzuerstatten.