7.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da der Beschwerdeführer im Umfang von rund 10 % obsiegt, erachtet das Gericht eine Parteientschädigung an ihn, die zulasten des Regierungsrats geht, von Fr. 200.– als angemessen. Urteil V 2020 13 15