genstände ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Zuger Polizei anzuweisen, diese Gegenstände dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 7. 7.1 Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'500.–. Da der Beschwerdeführer grösstenteils unterliegt, werden ihm Kosten im Umfang von Fr. 1'350.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (§ 23 Abs. 2 VRG). Den Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (§ 24 Abs. 1 VRG).