Auf der Basis der Verfügung vom 28. März 2019 stellte die Zuger Polizei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 WG diverse Gegenstände sicher. Aus dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände bzw. dem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 erhellt, dass 16 Gegenstände sichergestellt wurden. Darunter befinden sich ein Zielfernrohr, eine Armeetasche, ein Alu-Koffer und eine Metallschatulle (Gegenstände 12–15 gemäss Ziff. I.3 des Einspracheentscheids). Diese Gegenstände fallen nicht unter den Waffen- bzw. Waffen- zubehörs- bzw. Munitionsbegriff gemäss WG, weshalb die Beschlagnahmung dieser Ge- Urteil V 2020 13 14