6. Artikel 4 Abs. 1 WG führt auf, was als Waffe im Sinne des WG gilt. Artikel 4 Abs. 2 WG definiert den Begriff des Waffenzubehörs abschliessend: a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie besonders konstruierte Bestandteile; c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG).