Urteil V 2020 13 13 ment des Beschwerdeführers ins Leere, der Regierungsrat habe die Suchtproblematik an den Aussagen der Partnerin des Beschwerdeführers betreffend dessen (angebliche) Veränderung aufgehängt. So geht aus dem Verwaltungsbeschwerdeentscheid eindeutig hervor, dass der Regierungsrat den Einspracheentscheid aufgrund des Verdachts auf eine Suchterkrankung und damit einhergehend des Verdachts auf eine Selbst- oder Drittgefährdung geschützt hat. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.