Der (rechtskräftig erstellte) ausgiebige Konsum von Cannabis im Jahr 2014 bzw. 2015 lässt jedoch den Verdacht auf eine (allenfalls bis heute andauernde) Suchtproblematik zu. Ein Gutachten oder Drogentest hätten diesen Verdacht allenfalls beseitigen können; der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, dem Regierungsrat (bzw. der Zuger Polizei) entsprechende Belege einzureichen. Der Konsum von Marihuana bzw. ein Drogenproblem betreffend Cannabis ist denn rechtsprechungsgemäss auch unter Art. 8 Abs. 2 lit. c WG subsumierbar. Zumindest ein hoher Konsum von Marihuana ist rechtskräftig erstellt. In diesem Zusammenhang geht auch das Argu-