5.4 Im Ergebnis kann dem Regierungsrat nicht vorgeworfen werden, dass er das Ermessen, das ihm Art. 8 Abs. 2 lit. c WG einräumt, missbräuchlich ausgeübt oder überschritten hat, indem er dem Beschwerdeführer die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins und die Herausgabe der beschlagnahmten Waffen aufgrund des Verdachts einer Suchtkrankheit verweigerte. Zwar ist der letzte (aktenkundige) Konsum von Cannabis des Beschwerdeführers bald sechs Jahre her. Der (rechtskräftig erstellte) ausgiebige Konsum von Cannabis im Jahr 2014 bzw. 2015 lässt jedoch den Verdacht auf eine (allenfalls bis heute andauernde) Suchtproblematik zu.