Dass der Beschwerdeführer das damals nicht gemacht hat, lässt dessen Vorbringen, zu einer Haaranalyse sei er jederzeit bereit gewesen, jedenfalls unglaubhaft erscheinen. Am Ergebnis für das vorliegende Verfahren ändert dies jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Angebot womöglich bewusst bis zum Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zugewartet hat, um damit einen allfälligen Nachweis von THC im Haar auszuschliessen.