Zur Durchführung eines Drogentests luden die Vorinstanzen zwar nicht explizit ein, dem Beschwerdeführer musste durch diese Einladungen bzw. Mitteilung des Gegenstands des Gutachtens aber klar sein, dass er zumindest die sich aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegebenen Verdachtsmomente mit entsprechender Mitwirkung (z.B. Drogentest bzw. Haaranalyse) hätte beseitigen oder doch mindestens abschwächen können. Dass der Beschwerdeführer das damals nicht gemacht hat, lässt dessen Vorbringen, zu einer Haaranalyse sei er jederzeit bereit gewesen, jedenfalls unglaubhaft erscheinen.