Dieses Gutachten hätte Auskunft insbesondere über Standardfragen bzgl. Vorgeschichte, psychiatrische und somatische Leiden, den aktuellen Gesundheitszustand etc. geben sollen. Zur Durchführung eines Drogentests luden die Vorinstanzen zwar nicht explizit ein, dem Beschwerdeführer musste durch diese Einladungen bzw. Mitteilung des Gegenstands des Gutachtens aber klar sein, dass er zumindest die sich aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegebenen Verdachtsmomente mit entsprechender Mitwirkung (z.B. Drogentest bzw. Haaranalyse) hätte beseitigen oder doch mindestens abschwächen können.