Sowohl die Zuger Polizei als auch der Regierungsrat luden den Beschwerdeführer dazu ein, über sich ein fachpsychologisches Gutachten erstellen zu lassen (vgl. E. 5.1). Dieses Gutachten hätte Auskunft insbesondere über Standardfragen bzgl. Vorgeschichte, psychiatrische und somatische Leiden, den aktuellen Gesundheitszustand etc. geben sollen.