5.3.3 Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine Haaranalyse durchführen zu lassen bzw. einzureichen, sei schliesslich was folgt angemerkt: Mittels Blut- oder Urinprobe lässt sich der Cannabis-Konsum der vergangenen Stunden bzw. Tage messen; demgegenüber erlaubt eine Haaranalyse zuverlässige Aussagen zum Suchtverhalten der vergangenen Monate (vgl. Urteil BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3.2).