Eine Ernte hatte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch nicht vorgenommen werden können. Der Beschwerdeführer bringt vor, dieser Anbau sei zur Vorbereitung einer weiteren Inhalations-Therapie zur Verbesserung der Lungenkapazität erfolgt. Im Lichte der obigen Ausführungen (E. 5.3.1) und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich um die Gewinnung von Hanfblüten bzw. Marihuana (auch) zum Eigenkonsum ging, erscheint auch diese Behauptung unglaubwürdig. Urteil V 2020 13 12