5.3.2 Aus dem Strafbefehl vom 1. Februar 2016 erhellt andererseits, dass der Beschwerdeführer ab ca. September 2014 bis Ende Juli 2015 die zum Eigenkonsum grossgezogenen Hanfpflanzen unterhalten hat, um aus diesen Pflanzen neue Hanfpflanzen heranzuzüchten, wofür er einen Hobbyraum anmietete, in welchem er eine professionelle Hanf-Indooranlage aufbaute. Ziel war die Gewinnung von Marihuana für den Eigenkonsum und den Verkauf (erwarteter Ernteertrag: 1,5 kg). Eine Ernte hatte im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch nicht vorgenommen werden können.