Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte wundersame Verbesserung der Lungenfunktion durch die selbstverordnete Inhalationstherapie mit Cannabis ist denn auch in keiner Weise belegt. Weiter ist dem Beschwerdeführer die Feststellung im Strafbefehl vom 1. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern entgegenzuhalten, dass er aus den Hanfpflanzen Marihuana (die getrockneten Blüten) geerntet und für den Eigenkonsum verwendet hatte und mithin eben gerade keine ganzheitliche Verwendung der Pflanze im Rahmen der vermeintlichen Therapie erfolgt sein dürfte.