Das Gericht geht mit dem Regierungsrat davon aus, dass dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegten Arztberichte bzw. Arztzeugnisse aus den Jahren 2008–2009 belegen, dass sich nach der medikamentösen Behandlung der Sarkoidose ein erfreulicher Verlauf einstellte. Im letzten (aktenkundigen) Verlaufsbericht des Zuger Kantonsspitals vom 29. September 2009 wird denn auch festgehalten, dass die Lungenfunktion stabil geblieben sei; einzig eine leichtgradige respiratorische Limitierung bei intensiven sportlichen Betätigungen störe den Patienten bzw. Beschwerdeführer. Somit ist vorab festzuhalten, dass (spätestens seit dem Jahr 2009) von