che, dass der Strafantrag zurückgezogen wurde. 5.3 5.3.1 Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. Februar 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhellt einerseits, dass der Beschwerdeführer zwischen September 2014 und Januar bzw. Februar 2015 knapp 100 g (aus Hanfpflanzen geerntetes) Marihuana durch Inhalieren konsumiert hat. Nach Ansicht des Regierungsrates bestehe durch den nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum ein dringender Verdacht auf eine Suchtkrank- Urteil V 2020 13 11