5.2 Soweit der Regierungsrat im Beschluss vom 25. Februar 2020 ausführt, eine Nichterteilung des Waffenerwerbsscheins bzw. eine Verweigerung der Aushändigung der beschlagnahmten Waffen etc. an den Beschwerdeführer könne nicht mit dem Strafbefehl vom 4. März 2013 wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHVG bzw. dem entsprechenden Strafregistereintrag des Beschwerdeführers begründet werden, da dieser Eintrag am 2. November 2019 aus dem Strafregister gelöscht worden sei, ist ihm beizupflichten. Richtig ist zudem, dass die Ereignisse vom 17. Oktober 2016 bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit unbeachtlich sind, und zwar schon aufgrund der Tatsa-