Zwar ist der Vorhalt des Regierungsrates unzutreffend, der Beschwerdeführer habe sich dazu nie geäussert. So machte dieser in der Verwaltungsbeschwerde geltend, dass nach der Feststellung, dass seitens des Beschwerdeführers keine Gewalthandlungen vorlägen und auch keine mehrfachen Einträge im Strafregister vorhanden seien, eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht notwendig sei. Der Vorinstanz kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie anhand der verfügbaren Informationen (aufgrund derer sich der Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung ergab) entschieden hat.