5. 5.1 In Nachachtung der Forderung, dass bei (geringem) Verdacht auf Selbst- oder Drittgefährdung durch den Waffenerwerb z.B. durch ein Gutachten abgeklärt wird, ob sich dieser Verdacht bestätigt oder nicht, fragten sowohl die Zuger Polizei (im Einspracheverfahren) als auch die Sicherheitsdirektion (im Verwaltungsbeschwerdeverfahren) den Beschwerdeführer an, ob er bereit sei, ein fachpsychologisches Prognosegutachten über sich erstellen zu lassen. Zwar ist der Vorhalt des Regierungsrates unzutreffend, der Beschwerdeführer habe sich dazu nie geäussert.