Da die Verweigerung des Ausstellens eines Waffenerwerbsscheins aufgrund des Vorliegens eines Hinderungsgrundes nach Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die vom Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für ihn oder für Dritte grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000 S. 163; Urteil BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2 m.w.H.; offensichtlich a.M. Wüst, a.a.O., S. 76, der nur das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit von Selbst- oder Drittgefährdung für eine Bejahung dieses Hinderungsgrundes gelten lassen will).