Grundsätzlich kann eine Suizid- oder Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen und konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 76; BGE 135 IV 56 E. 5.2).