Bewilligung nach dem Waffengesetz nur dann erteilt werden darf, wenn der körperliche und geistige Zustand der gesuchstellenden Person kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft (Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00506 vom 8. November 2012 E. 3.1). Grundsätzlich kann eine Suizid- oder Drittgefährdung bei keinem Menschen restlos ausgeschlossen werden.