3. Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins abgelehnt bzw. diverse Waffen und Waffenbestandteile samt Munition und Zubehör beschlagnahmt (bzw. diese Anordnung geschützt), weil der Beschwerdeführer zur Annahme Anlass gebe, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könne (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Dieser Hinderungsgrund räumt den zuständigen Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen ein (Urteile BGer 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.4; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). Das Kriterium der fehlenden Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird in Art.