31 Abs. 1 lit. b WG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (VO WG; BGS 514.1) beschlagnahmt die Zuger Polizei Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.