Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die: a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 WG). Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit.