F. Mit Replik vom 27. August 2020 bzw. Duplik vom 2. September 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die jeweiligen Ausführungen wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen. G. Im Schreiben vom 4. September 2020 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es davon ausgehe, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend hätten äussern können. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: