Gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 sei rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zur Aufzucht von Hanfpflanzen extra einen Raum angemietet und darin eine professionelle Hanf-Indooranlage aufgebaut habe. Im Lichte dieses Strafbefehls sei das Argument des Beschwerdeführers, er habe den Cannabis nicht als Betäubungsmittel Urteil V 2020 13 7