etwas speziell anmutende und offensichtlich nicht ärztlich verschriebene "Therapieform" erwähnt. Vielmehr habe er in seinem Gesuch bestätigt, dass er unter keiner Krankheit leide, welche für den Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko darstellen könne. In seinen nachfolgenden Eingaben habe der Beschwerdeführer weder die Krankheit noch die "Therapieform" erwähnt. Gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 sei rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zur Aufzucht von Hanfpflanzen extra einen Raum angemietet und darin eine professionelle Hanf-Indooranlage aufgebaut habe.