Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid nirgends ausgeführt, für die Annahme der Gefahr einer Selbstoder Drittgefährdung müssten nebst einer Betäubungsmittelabhängigkeit weitere Indizien dazukommen. Ebenso wenig existiere entsprechende ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Argument, wonach der Beschwerdeführer lediglich deshalb Cannabispflanzen angebaut habe, um im Sinne einer Lungentherapie einzig zur Bekämpfung seiner Sarkoidose heisse Cannabisdämpfe einzuatmen, bringe der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. In seinem Gesuch vom 7. März 2019 habe er weder die Sarkoidose selbst noch die vor Verwaltungsgericht erstmals dargelegte,