Es sei weiter festzuhalten, dass durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 nicht ein einmaliger, sondern vielmehr ein regelmässiger und quantitativ sehr bedeutender und über viele Monate andauernder Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers rechtskräftig erstellt sei. Damit lägen mindestens rechtsgenügliche Hinweise auf eine Tendenz zum Cannabiskonsum vor, welche bereits auf eine Abhängigkeit hindeuten würden. Der Regierungsrat habe in seinem Entscheid nirgends ausgeführt, für die Annahme der Gefahr einer Selbstoder Drittgefährdung müssten nebst einer Betäubungsmittelabhängigkeit weitere Indizien dazukommen.