So würden die diesbezüglichen Ausführungen im Verwaltungsbeschwerdeentscheid ohne Weiteres aufzeigen, dass der Regierungsrat die Suchtproblematik mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet habe und die Aussagen der Ehefrau nur ergänzend erwähnt worden seien. Es sei weiter festzuhalten, dass durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 nicht ein einmaliger, sondern vielmehr ein regelmässiger und quantitativ sehr bedeutender und über viele Monate andauernder Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers rechtskräftig erstellt sei.