Damit habe die Zuger Polizei konkludent auch die Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit und deren potentiellen Folgeerscheinungen als zentrales Element ihres abweisenden Entscheids herangezogen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hänge der Regierungsrat das verortete Suchtproblem nicht an den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf. So würden die diesbezüglichen Ausführungen im Verwaltungsbeschwerdeentscheid ohne Weiteres aufzeigen, dass der Regierungsrat die Suchtproblematik mit den mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begründet habe und die Aussagen der Ehefrau nur ergänzend erwähnt worden seien.