in ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 von keinem Suchtproblem ausgegangen sei. Diese habe in ihrem Entscheid vielmehr ausdrücklich auf die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hingewiesen; gestützt auf diese Widerhandlungen (inkl. Eigenkonsum) und gestützt auf weitere aufgelistete Straftaten sei die Zuger Polizei konkludent zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer gebe zur Annahme Anlass, dass er sich selbst oder Dritte mit einer Waffe gefährden könne. Damit habe die Zuger Polizei konkludent auch die Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit und deren potentiellen Folgeerscheinungen als zentrales Element ihres abweisenden Entscheids herangezogen.