E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dabei verwies sie betreffend den Sachverhalt und die Vorgeschichte sowie die entsprechenden Ausführungen auf den Verwaltungsbeschwerdeentscheid. In Erwiderung der Vorbringen des Beschwerdeführers machte der Regierungsrat sodann geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Zuger Polizei Urteil V 2020 13 6