Die Polizei habe in ihrem Entscheid entgegen den Behauptungen des Regierungsrates auf keine Suchtproblematik des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern schlicht und einfach seine entsprechenden Vergehen erwähnt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Suchtmittelkonsum nicht per se ein Hinweis für eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung, sondern es Urteil V 2020 13 5