Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuger Polizei sei in ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 zu Recht von keinem Suchtproblem ausgegangen, habe aber ein Gewaltproblem verortet. Der Regierungsrat gehe zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Gewaltproblem habe, verorte aber ein Suchtproblem und hänge dies an den Aussagen der Frau des Beschwerdeführers auf, die ausgesagt habe, er habe sich im Jahr 2016 verändert. Die Polizei habe in ihrem Entscheid entgegen den Behauptungen des Regierungsrates auf keine Suchtproblematik des Beschwerdeführers hingewiesen, sondern schlicht und einfach seine entsprechenden Vergehen erwähnt.