C. Am 30. März 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, es sei der Verwaltungsbeschwerdeentscheid vom 25. Februar 2020 aufzuheben und die Zuger Polizei anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein auszustellen und die beschlagnahmten Waffen herauszugeben; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuger Polizei sei in ihrem Einspracheentscheid vom 13. August 2019 zu Recht von keinem Suchtproblem ausgegangen, habe aber ein Gewaltproblem verortet.