Aufgrund seiner Weigerung, ein Fachgutachten über sich erstellen zu lassen, könne der Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Es sei somit festzuhalten, dass die Zuger Polizei die Frage, ob A.________ gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt zur Annahme Anlass gegeben habe, dass von ihm mit einer Waffe eine Selbst- oder Drittgefährdung ausgehe und damit ein Hinderungsgrund [für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins] gemäss Art. 8 Abs. lit. c WG vorliege, zu Recht bejaht habe.