Gestützt auf den vorliegenden Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung sei vor der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bzw. vor der Herausgabe der beschlagnahmten Waffen zu fordern, dass dieser Verdacht durch die Einholung eines Fachgutachtens abgeklärt bzw. beseitigt werde. A.________ sei den entsprechenden drei Aufforderungen bzw. Einladungen der Zuger Polizei und der Sicherheitsdirektion vom 16. Mai 2019, 14. Juni 2019 und 27. August 2019 nicht nachgekommen bzw. habe überhaupt nicht darauf reagiert. Aufgrund seiner Weigerung, ein Fachgutachten über sich erstellen zu lassen, könne der Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung nicht ausgeschlossen werden.