Auch die Zuger Polizei habe denn – zumindest konkludent – auf eine mögliche Suchterkrankung von A.________ hingewiesen, indem sie in der angefochtenen Verfügung seine mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiederholt ausdrücklich angeführt und speziell auch auf die wiederholte Tatbegehung betreffend Anbau, Besitz und Konsum von Hanfpflanzen hingewiesen habe. Gestützt auf den vorliegenden Verdacht der Selbst- oder Drittgefährdung sei vor der Erteilung eines Waffenerwerbsscheins bzw. vor der Herausgabe der beschlagnahmten Waffen zu fordern, dass dieser Verdacht durch die Einholung eines Fachgutachtens abgeklärt bzw. beseitigt werde.