d WG entfalle. Hinsichtlich der ehelichen Auseinandersetzung vom 17. Oktober 2016 sei festzuhalten, dass die dabei erfolgten tätlichen Handlungen zumindest in ihrem Ursprung von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein dürften. Namentlich gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Februar 2016 sei jedoch erstellt, dass A.________ innert vier bis fünf Monaten ca. 100 Gramm Marihuana konsumiert habe bzw. jede Woche rund fünf Gramm.