Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. In seinen Erwägungen setzte er sich u.a. mit der (strafrechtlich relevanten) Vorgeschichte von A.________ auseinander. So sei in einem ersten Schritt festzuhalten, dass der gestützt auf den Strafbefehl vom 4. März 2013 wegen Urkundenfälschung und Vergehen gegen das AHVG erfolgte Eintrag im Strafregister zwischenzeitlich gelöscht sei, weshalb eine Nichterteilung des Waffenerwerbsscheins aus diesem Grund bzw. gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entfalle.